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Fachlexikon rund um Fahrzeugschäden und Bewertungen

Das nachstehende Lexikon enthält zahlreiche Fachbegriffe und Schlagwörter, die im Rahmen einer Unfallabwicklung sowie bei Fahrzeugschäden, Bewertungen und entsprechenden Verfahren auftreten können.

 

Es soll Ihnen dabei helfen, sich einen ersten Überblick über wichtige Begriffe und Zusammenhänge zu verschaffen. Selbstverständlich können in einem solchen Lexikon nicht alle individuellen Fragen beantwortet werden.

 

Sollten Sie zu einem Begriff oder zu Ihrem konkreten Fall Fragen haben, sprechen Sie mich gerne an. Ich unterstütze Sie bei der technischen Einordnung und erläutere Ihnen die für Ihren Fall relevanten Zusammenhänge.

 

Bitte beachten Sie, dass sich aufgrund von aktueller Rechtsprechung und gesetzlichen Änderungen jederzeit Änderungen oder neue Entwicklungen ergeben können. Auch in diesem Fall berate ich Sie gerne.

A

Abtretungserklärung

Da ein Unfall für den Fahrzeughalter häufig mit erheblichen Kosten verbunden ist, besteht die Möglichkeit, die Kosten für die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen nicht vorfinanzieren zu müssen.

 

Hierzu kann der Fahrzeughalter seine Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung sicherungsweise an den Sachverständigen abtreten.

Dabei ist zu beachten, dass eine solche Abtretung grundsätzlich lediglich Sicherungszwecken dient. Der Geschädigte bleibt weiterhin dafür verantwortlich, seine Schadensersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen und durchzusetzen.

 

In der Praxis führt das Vorliegen einer wirksamen Sicherungsabtretung häufig dazu, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten direkt an den Sachverständigen bzw. Rechnungssteller auszahlt.

 

Die konkrete Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten kann jedoch vom jeweiligen Schadenfall und den rechtlichen Rahmenbedingungen abhängen.

 

Abzug „Neu für Alt“ – Abzug für Wertverbesserung

Der Abzug „Neu für Alt“ berücksichtigt eine mögliche Wertverbesserung des Fahrzeugs, die dadurch entsteht, dass im Rahmen einer Reparatur ältere oder bereits verschlissene Fahrzeugteile durch neue Teile ersetzt werden.

 

Insbesondere wenn sich im Schadenbereich bereits Altschäden oder Vorschäden befinden, kann es bei der Abrechnung eines Kaskoschadens erforderlich sein, einen entsprechenden Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen.

 

Im Haftpflichtschadensfall wird hingegen von einem Abzug wegen „Wertverbesserung“ gesprochen. Dabei wird berücksichtigt, dass das Fahrzeug durch die Reparatur beziehungsweise den Austausch bestimmter Teile gegenüber seinem Zustand vor dem Unfall eine wirtschaftliche Verbesserung erfahren kann.

 

Ob und in welcher Höhe ein solcher Abzug gerechtfertigt ist, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Zustand und Alter der betroffenen Bauteile sowie vom Umfang der Reparatur, ab.

 

 

Altschäden

Als Altschäden werden Beschädigungen bezeichnet, die zum Zeitpunkt der Fahrzeugbesichtigung noch nicht instandgesetzt waren und bereits vor dem aktuellen Unfallereignis am Fahrzeug bestanden.

 

Hierzu zählen nicht nur frühere Unfallschäden, sondern auch sonstige Beschädigungen und Gebrauchsspuren, beispielsweise Lackschäden, Dellen oder Korrosionsschäden.

 

Alt- und Vorschäden sind bei der Begutachtung eines Fahrzeugs von besonderer Bedeutung. Sie können Einfluss auf die durch den Kfz-Sachverständigen zu ermittelnde merkantile Wertminderung haben.

 

Darüber hinaus sind bekannte Alt- und Vorschäden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes zu berücksichtigen.

Eine genaue Abgrenzung zwischen dem aktuellen Schaden und bereits vorhandenen Beschädigungen ist daher ein wichtiger Bestandteil einer fachgerechten Schadenbegutachtung.

 

 

Ausfallzeit

Bei einem Haftpflichtschaden kann der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder alternativ auf eine Nutzungsentschädigung haben, wenn das eigene Fahrzeug aufgrund des unfallbedingten Schadens nicht genutzt werden kann.

 

Bei einem fahrfähigen und verkehrssicheren Fahrzeug beginnt die unfallbedingte Ausfallzeit grundsätzlich mit dem Beginn der Reparatur und endet mit der Abholung des Fahrzeugs beim Reparaturbetrieb.

 

Ist das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrfähig oder nicht mehr verkehrssicher, beginnt die Ausfallzeit grundsätzlich bereits am Unfalltag.

 

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist für die Ermittlung der Ausfallzeit grundsätzlich die erforderliche Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs maßgebend.

 

Die konkrete Dauer des Nutzungsausfalls ist dabei stets anhand der Umstände des jeweiligen Schadenfalls zu beurteilen.

 

 

B

Bagatellschaden

Als Bagatellschaden wird im Allgemeinen ein Schaden bezeichnet, bei dem die voraussichtlichen Reparaturkosten einen vergleichsweise geringen Betrag – häufig etwa 700 Euro – nicht überschreiten.

 

Bei einem solchen Schaden kann die gegnerische Haftpflichtversicherung unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht die Übernahme der Kosten für ein umfangreiches Sachverständigengutachten ablehnen.

 

In diesen Fällen kann in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Fachwerkstatt ausreichend sein. Alternativ kann ein Kurzgutachten bzw. eine Reparaturkostenermittlung durch einen Kfz-Sachverständigen sinnvoll sein, insbesondere wenn die Schadenhöhe oder der Umfang der Beschädigung nicht eindeutig feststellbar ist.

 

Auch für einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt können Kosten entstehen. Ob und in welchem Umfang diese Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind, hängt von den konkreten Umständen des Schadenfalls ab.

 

Bei Zweifeln, ob es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden handelt, ist eine fachkundige Einschätzung sinnvoll, da äußerlich geringfügige Schäden auch verborgene Beschädigungen aufweisen können.

 

E

Eigenreparatur nach einem Unfallschade

Grundsätzlich ist es zulässig, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug in Eigenarbeit und außerhalb einer Reparaturwerkstatt instand zu setzen.

 

Auch in diesem Fall können dem Geschädigten grundsätzlich die erforderlichen Reparaturkosten als Kosten der Wiederherstellung zustehen. Die tatsächliche Durchführung der Reparatur durch den Fahrzeughalter selbst ist dabei nicht zwingend ausgeschlossen.

 

Bei einer Abrechnung auf Grundlage der Reparaturkosten ist jedoch zu beachten, dass die Mehrwertsteuer grundsätzlich nur ersetzt wird, wenn sie tatsächlich angefallen und nachgewiesen ist. Dies kann beispielsweise durch entsprechende Rechnungen über gekaufte Ersatzteile oder sonstige für die Reparatur angefallene Leistungen erfolgen.

 

Die konkrete Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Schadenfalls und den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen.

 

 

F

Fiktive Schadenabrechnung

Unter einer fiktiven Abrechnung versteht man die Geltendmachung von Schadenersatz auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder einer Reparaturkostenkalkulation, ohne dass tatsächlich Rechnungen über die Reparatur oder die Beschaffung von Ersatzteilen vorgelegt werden.

 

Der Geschädigte lässt sich dabei grundsätzlich die ermittelten erforderlichen Reparaturkosten auszahlen, ohne das Fahrzeug zwingend in einer Werkstatt reparieren zu lassen.

 

Zu beachten ist, dass bei einer fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht erstattungsfähig ist, sofern sie nicht tatsächlich angefallen und entsprechend nachgewiesen wurde.

 

Welche Kosten im konkreten Fall erstattungsfähig sind, hängt von den jeweiligen Umständen und den geltenden rechtlichen Voraussetzungen ab.

 

 

G

Gutachtenkosten

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug beschädigt wurde, hat der Geschädigte grundsätzlich das Recht, einen geeigneten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Ermittlung des entstandenen Schadens zu beauftragen.

 

Die hierfür entstehenden Sachverständigenkosten können grundsätzlich Bestandteil des zu ersetzenden Fahrzeugschadens sein und sind bei einem unverschuldeten Unfall vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten, soweit die Beauftragung zur Schadensfeststellung erforderlich war.

 

Dies gilt grundsätzlich auch für die Kosten einer anwaltlichen Beauftragung, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für deren Erstattungsfähigkeit vorliegen.

 

Gerne unterstütze ich Sie bei der fachgerechten Ermittlung und Dokumentation Ihres Fahrzeugschadens und stehe Ihnen für Fragen rund um die Schadenbegutachtung zur Verfügung.

 

 

H

Haftungsquote

Wurde ein Verkehrsunfall nicht durch das alleinige Verschulden eines Unfallbeteiligten verursacht, kann die Haftung zwischen den beteiligten Parteien aufgeteilt werden.

 

Die sogenannte Haftungsquote gibt dabei an, in welchem Umfang die jeweiligen Unfallbeteiligten für den entstandenen Schaden einzustehen haben.

 

Beispiel: Wird für den Unfallbeteiligten X eine Haftungsquote von 25 % und für den Unfallbeteiligten Y eine Haftungsquote von 75 % angenommen, bedeutet dies grundsätzlich:

  • Y hat 75 % des ersatzfähigen Schadens von X zu tragen.
  • X hat umgekehrt 25 % des ersatzfähigen Schadens von Y zu tragen.

Die tatsächliche Haftungsverteilung wird anhand der konkreten Unfallumstände, Verursachungsbeiträge und gegebenenfalls weiterer Beweismittel bestimmt.

 

 

M

Mietwagen (siehe auch Nutzungsausfallentschädigung)

Während der unfallbedingten Ausfallzeit Ihres Fahrzeugs – beispielsweise während der Reparatur oder der erforderlichen Wiederbeschaffung nach einem Totalschaden – kann grundsätzlich Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug (Mietwagen) bestehen.

 

Die hierfür anfallenden Kosten können von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden, soweit die Anmietung zur Schadensbeseitigung erforderlich war und die Kosten angemessen sind.

 

Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Dauer der Anmietung auf den tatsächlich erforderlichen Zeitraum begrenzt wird und ein angemessener Mietwagentarif gewählt wird.

 

Ob und in welchem Umfang Mietwagenkosten im konkreten Fall erstattungsfähig sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Schadenfalls ab.

 

 

Mehrwertsteuer

Bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht erstattet, wenn sie nicht tatsächlich angefallen ist. Dies gilt auch bei privat genutzten Fahrzeugen.

 

Wird der Schaden dagegen tatsächlich repariert und fällt dabei Mehrwertsteuer an, kann diese grundsätzlich nur gegen entsprechenden Nachweis berücksichtigt werden.

 

Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmens, ist die Mehrwertsteuer grundsätzlich ebenfalls nicht als Schaden zu ersetzen, soweit sie im Rahmen der Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

 

Die konkrete steuerliche und rechtliche Behandlung hängt vom jeweiligen Einzelfall und insbesondere von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Fahrzeughalters ab.

 

 

N

Nutzungsausfall

Wird ein Fahrzeug durch einen Unfall so beschädigt, dass der Geschädigte es für einen bestimmten Zeitraum nicht nutzen kann, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 249 BGB bestehen.

 

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich nutzen wollte und hierzu auch in der Lage gewesen wäre. Es müssen somit sowohl ein entsprechender Nutzungswille als auch eine Nutzungsmöglichkeit vorliegen.

 

Anstelle eines Mietwagens kann der Geschädigte bei einem unfallbedingten Ausfall seines privat genutzten Fahrzeugs grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen.

 

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich unter anderem nach der Fahrzeugklasse und der Dauer des Nutzungsausfalls. Die konkrete Ausfallzeit ist anhand der Umstände des jeweiligen Schadenfalls zu bestimmen.

 

 

R

Restwert

Der Restwert bezeichnet den Wert, den ein beschädigtes Fahrzeug nach dem Unfall unter Berücksichtigung seines konkreten Zustands noch besitzt.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich auf den Restwert zurückgreifen, den ein von ihm beauftragter unabhängiger Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

 

Bei der Ermittlung des Restwertes werden insbesondere das konkrete Schadenbild, der Zustand des Fahrzeugs sowie die regionalen Marktgegebenheiten berücksichtigt. Auf deutlich höhere Angebote spezieller Restwertaufkäufer oder überregionaler Restwertbörsen muss sich der Geschädigte im Haftpflichtschaden grundsätzlich nicht ohne Weiteres verweisen lassen.

 

Besonderheit bei Kaskoschäden

 

Achtung bei Kaskoschäden: Bevor Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug verkaufen, sollten Sie sich unbedingt mit Ihrer Kaskoversicherung abstimmen.

 

Bei einem Kaskoschaden kann die Versicherung unter Umständen ein eigenes Restwertangebot, beispielsweise über einen überregionalen Aufkäufer oder eine Restwertbörse, vorlegen. Je nach Versicherungsvertrag und den konkreten Umständen kann dieses Angebot für die Abrechnung maßgeblich sein – auch dann, wenn das Fahrzeug anschließend zu einem niedrigeren Preis verkauft wird.

 

Verkaufen Sie Ihr Unfallfahrzeug bei einem Kaskoschaden daher nicht voreilig, sondern klären Sie die Vorgehensweise vorher mit Ihrer Versicherung.

 

 

Rechtsanwaltskosten

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall können die Kosten für einen von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens sein.

 

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann insbesondere bei der Schadenabwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung sinnvoll sein. Die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen.

 

Die konkrete Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten hängt von den Umständen des jeweiligen Schadenfalls und der Haftungsverteilung ab.

 

 

Reparaturbestätigung

Viele Versicherer verlangen vor der Erstattung von Mietwagenkosten oder einer Nutzungsausfallentschädigung einen Nachweis darüber, dass das beschädigte Fahrzeug tatsächlich repariert wurde.

 

Als Reparaturnachweis kann beispielsweise eine Rechnung des Reparaturbetriebs dienen.

 

Erfolgt die Schadenabrechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens, kann die Reparatur alternativ durch eine Bestätigung des Sachverständigen nachgewiesen werden.

 

Reparatur im Rahmen der 130-%-Grenze

 

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, können unter bestimmten Voraussetzungen die tatsächlichen Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes erstattungsfähig sein. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird und das Fahrzeug anschließend wieder weitgehend dem Zustand entspricht, den es vor dem Unfall hatte.

 

Für die Abrechnung der vollen Reparaturkosten ist in diesen Fällen ein detaillierter Reparaturnachweis erforderlich. Der Sachverständige prüft dabei, ob die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde.

 

Kann eine vollständige und fachgerechte Reparatur nicht ausreichend nachgewiesen werden, kann eine Abrechnung auf Totalschadenbasis erfolgen. Dabei wird grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zugrunde gelegt.

 

 

Reparaturdauer

Bei einem Haftpflichtschaden wird die voraussichtliche Reparaturdauer durch den Kfz-Sachverständigen ermittelt und im Gutachten angegeben. Die dort ausgewiesene Reparaturdauer bildet grundsätzlich eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der unfallbedingten Ausfallzeit und damit auch für die Dauer einer möglichen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs.

 

Die tatsächlich erforderliche Reparaturdauer kann im Einzelfall von der ursprünglichen Prognose abweichen. Zu Verzögerungen kann es beispielsweise durch Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen, zusätzliche Schäden oder längere Standzeiten bei Karosserie- und Lackierarbeiten kommen.

 

Die im Gutachten angegebene Reparaturdauer wird grundsätzlich in Arbeitstagen ausgewiesen. Dazwischenliegende Wochenenden und gesetzliche Feiertage sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Ausfallzeit entsprechend zu berücksichtigen.

 

Bei unerwarteten Verzögerungen sollte der Reparaturbetrieb den zusätzlichen Zeitaufwand nachvollziehbar dokumentieren, damit die verlängerte Ausfallzeit gegenüber der Versicherung begründet werden kann.

 

 

Reparaturkosten

rundsätzlich sind bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden die erforderlichen Reparaturkosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall notwendig sind.

 

Sie haben dabei grundsätzlich die Möglichkeit, den Schaden konkret oder fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens abzurechnen.

 

Konkrete Abrechnung

 

Bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur können die erforderlichen und nachgewiesenen Reparaturkosten grundsätzlich ersetzt werden. Als Nachweis dient in der Regel die Rechnung des Reparaturbetriebs.

 

Fiktive Abrechnung

 

Alternativ kann die Schadenabrechnung auf Grundlage eines Kfz-Sachverständigengutachtens erfolgen, ohne dass das Fahrzeug tatsächlich repariert werden muss.

 

Bei einer fiktiven Abrechnung wird grundsätzlich nicht die Mehrwertsteuer ersetzt, sofern diese nicht tatsächlich angefallen ist. Außerdem können bei der Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten unter bestimmten Voraussetzungen günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeiten berücksichtigt werden. Maßgeblich sind dabei die gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen.

 

Wann werden Reparaturkosten erstattet?

 

Der Geschädigte kann grundsätzlich verlangen, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand. Die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung sind dabei grundsätzlich zu ersetzen.

Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert deutlich, kann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen. In diesem Fall wird grundsätzlich auf Totalschadenbasis abgerechnet.

 

Die 130-%-Grenze

 

Eine Besonderheit gilt bei der sogenannten 130-%-Regelung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, dennoch vollständig ersetzt werden.

 

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht und vollständig reparieren lässt und die Reparatur entsprechend nachweisen kann. Dabei müssen die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eingehalten werden.

 

Die 130 % des Wiederbeschaffungswertes stellen dabei grundsätzlich die maßgebliche Obergrenze für die Anwendung dieser Regelung dar.

 

 

S

Sachverständigenverfahren

Können sich Versicherungsnehmer und Kaskoversicherer nicht über die Höhe der zu leistenden Entschädigung einigen, kann unter den vertraglichen Voraussetzungen der Kaskoversicherung ein Sachverständigenverfahren durchgeführt werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus den jeweils vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

 

Hierzu benennt der Versicherer einen Sachverständigen, während der Versicherungsnehmer einen eigenen Sachverständigen beauftragt. Können sich die beiden Sachverständigen bei einzelnen Punkten nicht einigen, kann ein Obmann hinzugezogen werden. Dieser entscheidet im Rahmen der vertraglichen Regelungen über die strittigen Punkte.

 

Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden entsprechend den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen und dem Ausgang des Verfahrens verteilt.

Wird beispielsweise die vom Versicherungsnehmer geltend gemachte Entschädigung im Sachverständigenverfahren bestätigt, können die Kosten des Verfahrens – abhängig von den vereinbarten AKB – vollständig oder anteilig vom Versicherer zu tragen sein.

 

Die konkrete Vorgehensweise und Kostenverteilung richtet sich stets nach den für den jeweiligen Versicherungsvertrag geltenden AKB.

 

 

Schadenmanagement  !!! ACHTUNG !!!

Behalten Sie die Abwicklung Ihres Unfallschadens selbst in der Hand – auch dann, wenn Ihnen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners anbietet, die gesamte Schadenregulierung für Sie zu übernehmen.

 

Als Geschädigter haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Lassen Sie sich bei der Auswahl des Sachverständigen und der weiteren Schadenabwicklung nicht unter Druck setzen.

 

Insbesondere sollten Sie darauf achten, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger nicht durch ein von der Versicherung gesteuertes Schadenmanagement ersetzt wird.

 

Ein unabhängiges Gutachten soll den entstandenen Schaden objektiv und nachvollziehbar dokumentieren und Ihnen eine fundierte Grundlage für die weitere Schadenregulierung geben.

 

 

Schadenminderungspflicht

Grundsätzlich ist jeder Geschädigte bzw. Versicherungsnehmer verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten. Diese sogenannte Schadenminderungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass der Geschädigte auf berechtigte Ansprüche verzichten muss.

 

Manche Versicherer berufen sich bei der Schadenregulierung auf die Schadenminderungspflicht, um die Erstattung einzelner Schadenpositionen zu kürzen oder abzulehnen. Ob eine solche Kürzung tatsächlich gerechtfertigt ist, hängt stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

 

Die Schadenminderungspflicht nimmt dem Geschädigten grundsätzlich nicht das Recht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen oder einen Rechtsanwalt seiner Wahl einzuschalten. Ebenso kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich selbst über die Auswahl eines geeigneten Reparaturbetriebs oder Mietwagenunternehmens entscheiden.

 

Auch beim Verkauf eines unfallbeschädigten Fahrzeugs im Haftpflichtschadenfall kann der Geschädigte grundsätzlich auf Grundlage des von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelten Restwertes handeln, ohne zuvor die gegnerische Versicherung um Zustimmung zu bitten.

 

Bei Kaskoschäden ist besondere Vorsicht geboten: Vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs oder vor Beginn einer Reparatur sollte grundsätzlich Kontakt mit dem eigenen Kaskoversicherer aufgenommen werden. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen können hierzu besondere Vorgaben enthalten.

 

Schadenmeldung

Bestehen nach einem Verkehrsunfall möglicherweise Ansprüche gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung oder soll eine Leistung aus der eigenen Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden, ist der Schaden grundsätzlich unverzüglich bzw. innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist dem Versicherer zu melden. Maßgeblich sind hierbei die Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags.

 

Die Schadenmeldung kann je nach Versicherungsgesellschaft beispielsweise telefonisch, über die zuständige Versicherungsagentur, schriftlich oder online erfolgen.

 

Bei einem eindeutig fremdverschuldeten Unfall, bei dem die Haftung des Unfallgegners feststeht und keine Ansprüche gegenüber der eigenen Versicherung geltend gemacht werden sollen, ist eine Meldung an die eigene Kfz-Versicherung grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Im Zweifel empfiehlt es sich jedoch, die vertraglichen Meldepflichten der eigenen Versicherung zu prüfen oder dort nachzufragen, da insbesondere bei unklarer Haftungslage oder möglichen späteren Ansprüchen unterschiedliche Pflichten bestehen können.

 

 

Schmerzensgeld

Wer bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, kann grundsätzlich Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Es soll einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen schaffen.

 

Bei lediglich geringfügigen Verletzungen, durch die das körperliche Wohlbefinden nur unerheblich oder vorübergehend beeinträchtigt wird, kann ein Schmerzensgeldanspruch im Einzelfall ausgeschlossen sein.

 

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich unter anderem nach Art und Schwere der Verletzungen, Dauer und Umfang der Beschwerden, Behandlungsdauer sowie möglichen dauerhaften Folgen. Entscheidend sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls.

 

 

Standgeld

Wird das unfallbeschädigte Fahrzeug vor der Reparatur oder bei einem Totalschaden auf dem Gelände eines Abschleppdienstes abgestellt, können hierfür Stand- bzw. Abstellkosten anfallen.

 

Ob und in welcher Höhe diese Standkosten als Teil des Unfallschadens erstattungsfähig sind, hängt insbesondere von der Dauer der Unterbringung und den Umständen des jeweiligen Schadenfalls ab.

 

Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollte die Standdauer möglichst kurz gehalten und die weitere Vorgehensweise nach dem Unfall zeitnah geklärt werden.

 

 

T

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung eines beschädigten Fahrzeugs entweder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

 

In einem solchen Fall tritt an die Stelle des Anspruchs auf Wiederherstellung grundsätzlich ein Anspruch auf Geldersatz.

 

Technischer Totalschaden

 

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug vollständig zerstört wurde oder eine fachgerechte Reparatur aus technischen Gründen nicht möglich ist. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann in diesem Fall nicht erfolgen.

 

Wirtschaftlicher Totalschaden

 

Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn eine Reparatur zwar technisch möglich wäre, die hierfür erforderlichen Kosten jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehen.

 

Ob ein Fahrzeug noch als reparaturwürdig anzusehen ist, wird anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten des konkreten Schadenfalls beurteilt. Dabei spielen insbesondere Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert eine wesentliche Rolle.

 

 

U

Umbaukosten

Wird nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug angeschafft und werden Ausstattungen oder Zubehörteile aus dem beschädigten Fahrzeug in das neue Fahrzeug übernommen, können die hierfür erforderlichen Umbaukosten grundsätzlich Bestandteil des zu ersetzenden Schadens sein.

 

Dies kann beispielsweise den Umbau einer HiFi-Anlage, Anhängerkupplung oder anderer nachträglich eingebauter Ausstattungen betreffen.

 

Die Umbauarbeiten können entweder selbst durchgeführt oder von einem geeigneten Fachbetrieb ausgeführt werden. Bei einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten ist jedoch ein entsprechender Nachweis, beispielsweise durch Vorlage der Rechnungen des ausführenden Betriebs, erforderlich.

 

Soweit bereits im Rahmen der Schadenbegutachtung absehbar, können die voraussichtlichen Umbaukosten durch den Kfz-Sachverständigen ermittelt und im Gutachten berücksichtigt werden.

 

Welche Kosten im konkreten Fall erstattungsfähig sind, hängt von den jeweiligen Umständen und den rechtlichen Voraussetzungen ab.

 

Unkostenpauschale

Im Haftpflichtschadenfall können neben den unmittelbar am Fahrzeug entstandenen Schäden auch verschiedene unfallbedingte Nebenkosten erstattungsfähig sein.

 

Hierzu zählen beispielsweise Aufwendungen für Telefonate, Porto, Schriftverkehr und sonstige kleinere Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Schadenabwicklung entstehen.

 

Da für solche geringfügigen Aufwendungen häufig keine einzelnen Belege aufbewahrt werden, wird in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen eine Unkosten- bzw. Kostenpauschale anerkannt. Dadurch können die entsprechenden Aufwendungen pauschal geltend gemacht werden, ohne jede einzelne Ausgabe nachweisen zu müssen.

 

Die Höhe dieser Pauschale kann je nach Gericht und den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich ausfallen. Häufig werden Beträge in einer Größenordnung von etwa 15 bis 50 Euro angesetzt

 

 

V

Vorschäden

Als Vorschäden werden Beschädigungen an einem Fahrzeug bezeichnet, die bereits vor dem aktuellen Schadenereignis vorhanden waren und zwischenzeitlich fachgerecht oder teilweise instandgesetzt wurden.

 

Vorschäden sind bei der Begutachtung besonders zu berücksichtigen, da sie die Bewertung des aktuellen Unfallschadens beeinflussen können. Für eine eindeutige Abgrenzung ist es daher wichtig, bekannte Vorschäden sowie deren Art und Umfang der durchgeführten Reparaturen möglichst nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Insbesondere bei der Ermittlung der Schadenhöhe, des Wiederbeschaffungswertes, des Restwertes und einer möglichen merkantilen Wertminderung können Vorschäden von Bedeutung sein.

 

 

W

Wertminderung

Die merkantile Wertminderung bezeichnet einen möglichen erstattungsfähigen Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Unfallfahrzeug bei einem späteren Verkauf trotz fachgerechter Reparatur in der Regel einen geringeren Verkaufserlös erzielen kann als ein vergleichbares, unfallfreies Fahrzeug.

 

Der Grund liegt insbesondere darin, dass ein Fahrzeug, das bereits einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, am Markt häufig als weniger wertvoll angesehen wird.

 

Die Höhe der merkantilen Wertminderung wird durch den unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermittelt und im Gutachten gesondert ausgewiesen.

 

Eine starre Alters- oder Laufleistungsgrenze, ab der eine merkantile Wertminderung grundsätzlich nicht mehr besteht, lässt sich nach heutiger Rechtsprechung jedoch nicht allgemein festlegen. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere Alter, Laufleistung, Fahrzeugtyp, Vorschäden, Schadenumfang und Marktgängigkeit des Fahrzeugs.

 

 

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte aufwenden müsste, um vor dem Unfall ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben.

 

Dabei werden unter anderem Fahrzeugtyp, Alter, Laufleistung, Ausstattung, Erhaltungszustand, Vorschäden und regionale Marktgegebenheiten berücksichtigt.

 

Der Wiederbeschaffungswert stellt somit den Betrag dar, der erforderlich ist, um ein Fahrzeug vergleichbarer Art und Güte auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt zu beschaffen.

 

Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert eine wichtige Grundlage für die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens. In diesem Zusammenhang wird auch der Restwert des beschädigten Fahrzeugs berücksichtigt.

 

 

Wiederbeschaffungsdauer

Bei der Abrechnung eines Unfallschadens auf Totalschadenbasis wird die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs durch den Kfz-Sachverständigen ermittelt und im Gutachten angegeben.

 

Die Wiederbeschaffungsdauer beschreibt den Zeitraum, der voraussichtlich erforderlich ist, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu finden und zu beschaffen.

Die im Gutachten angegebene Dauer stellt dabei eine Prognose dar. Die tatsächliche Ausfallzeit kann im konkreten Fall sowohl kürzer als auch länger ausfallen.

 

Entscheidend sind insbesondere die tatsächliche Verfügbarkeit geeigneter Fahrzeuge und die individuellen Umstände der Ersatzbeschaffung.

 

 

Z

Zulassungskosten

 Bei einem Totalschaden können die Kosten für die Abmeldung bzw. Stilllegung des Unfallfahrzeugs sowie für die Zulassung des Ersatzfahrzeugs grundsätzlich als unfallbedingte Nebenkosten erstattungsfähig sein.

 

Hierzu können auch die Kosten für die erforderlichen Kennzeichen gehören.

 

Die konkrete Erstattungsfähigkeit richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Schadenfalls und den geltenden rechtlichen Voraussetzungen.

 

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Carsten Köhne

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